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Der Hexenprozess
Die Beschuldigten wurden zuerst vor einem kirchlichen Tribunal verurteilt, da sich die Kirche nicht mit Blut besudeln wollte. Anschließend wurden die Beschuldigten dann zur Verhängung und zur Vollziehung der Todesstrafe dem weltlichen Arm übergeben. Ein "Cremen fort mixt" war das Verbrechen der Hexerei, das heißt es lag sowohl im Kompetenzbereich der Kirche (Frevel am Glauben) als auch der weltlichen Gerichtsbarkeit (Maleficia).
 
Durch das Inquisitionsverfahren wurde das alte Anklageverfahren gegen Ende des 15. Jahrhunderts verdrängt. In den Hexenprozessen erfolgte jetzt die Rechtsprechung durch weltliche Gerichte.  Zur Verurteilung allein genügte nun nicht mehr eine Zeugenaussage. Die Angeklagten mussten zunächst ein Geständnis ablegen.
          Liest man die Geständnisse als Hexen verurteilter Frauen, so gleichen sich diese fast wortwörtlich. Streng nach dem Hexenhammer oder ähnlicher Anleitungen wurden die Angeklagten immer wieder nach den gleichen Taten befragt, die sie schließlich unter der grausamen Folter gestanden.
 
Anklagepunkte in den Hexenprozesse waren:
1. Teufelspakt
2. Teufelsbuhlschaft (geschlechtliche Beziehung von Mensch und Teufel)
3. Hexenflug und Teilnahme am Hexensabbat
4. Schadenszauber gegen Wetter, Mensch und Tier
Wie die Bezeichnung Hexenprozess schon ausdrückt, gab es auch einen gesetzlichen Hintergrund. Im Jahre 1532 erließ Kaiser Karl V. die "Peinliche Gerichtsordnung", so dass die Prozesse im Namen von Recht und Ordnung geführt wurden. Zwischen 1580 und 1680 schuf die Voraussetzung für die massenhafte Durchführung von Hexenprozessen in Deutschland die Einführung der Carolina. In ihr wurde der sogenannte Ordalprozess, dessen anerkanntes Beweismittel das Gottesurteil war,  bei der Eisen-, Feuer- und die Wasserprobe als auch andere Verfahren der Hexenproben durchgeführt.
 
( Verteidiger für Hexerei-Angeklagte )
 
Bemerkenswert ist, dass den Hexerei-Angeklagten in Hamburg Verteidiger zustanden. Hier wurde Zauberei und Hexerei nicht als außerordentliches Verbrechen verfolgt, sondern als einer Straftat neben anderen gesehen und deshalb nicht als Ausnahmeverfahren gehandhabt.
 
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